Allgemein

Mautbefreiung in Österreich

Verfahren zur Mautbefreiung in Österreich für Fahrten im Rahmen des „Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements“

Seit 05.07.18 gilt in Österreich eine neue Mautordnung. Danach können auf Ersuchen des österreichischen Bundesministeriums des Innern (BM.I) Fahrten, die im Rahmen des staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements oder der internationalen Katastrophenhilfe durchgeführt werden, anlassbezogen von der Entrichtung der Maut ausgenommen werden (vgl. Teil A I Nr. 1.3.3.2.3 (S. 15 f.), Teil A II Nr. 2.3.2.2 (S. 44), und Teil B Nr. 3.3.2.2 (S.64)).

Damit derartige Fahrten ohne Verpflichtung zur Entrichtung der Maut durchgeführt werden können, hat das BM.I diese Fahrten unter Auflistung der Kennzeichen der betroffenen Kraftfahrzeuge und der voraussichtlichen Fahrstrecke und des Ausnahmezeitraums der ASFINAG vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes bekannt zu geben.

In den betroffenen Fahrzeugen ist die schriftliche Bestätigung des BM.I über die konkrete Ausnahme von der Mautpflicht während der mautbefreiten Fahrt mitzuführen und auf Verlangen als Nachweis der Berechtigung vorzuweisen.


Entsprechende Anträge auf „
Ausnahme von der Entrichtung einer zeitabhängigen bzw. fahrleistungsabhängigen Mautgebühr bzw. für Sondermautstrecken (Tunnelanlagen, wie Arlberg, Tauern etc.) sind per Mail zu richten an:

Christian.Krol@bmi.gv.at

Der Antrag kann formlos erfolgen und soll folgende Informationen enthalten (Angaben zu Anhängern sind nicht erforderlich):

  • Kennzeichen und ausländisches Unterscheidungskennzeichen
  • max. Gewicht
  • Beginn und Ende der Ausnahme (Einreise und Ausreise)
  • Fahrtstrecke/Route.

Zur Vereinfachung wurde ein Formular beigelegt, das sicherstellt, dass alle erforderlichen Angaben enthalten sind.

Das BM.I hat mitgeteilt, dass bei Bedarf auch kurzfristig (innerhalb von 24h) entsprechende Anfragen bearbeitet werden können. Es wird jedoch gebeten, die Anfragen nach Möglichkeit mindestens 1 Woche vor der beabsichtigten Fahrt an das BM.I zu übermitteln.


Hinweis:
Für Kraftfahrzeuge eines öffentlichen ausländischen Hilfsdienstes, einer ausländischen Feuerwehr oder eines Rettungsdienstes besteht eine permanente Ausnahme von der Mautpflicht nur, wenn an den Fahrzeugen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar außen angebracht sind, und nur für die Dauer deren Verwendung sowie für die Rückfahrt von einem Einsatz, bei dem Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht verwendet wurden.
Für diese Fälle ist eine Beantragung beim BM.I nicht erforderlich.

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